Die Fraktionen von SPD und GRÜNEN haben gestern im Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur zukünftigen Gestaltung des Denkmalschutzes im Bereich Bodendenkmalpflege eingebracht.
Der Landtagsabgeordnete Rolf Beu erklärt dazu: „Mit dieser Änderung schließen wir die bestehende Gesetzeslücke im Denkmalschutzgesetz des Landes, die bisher erhebliche finanzielle Belastungen für die Kommunen und Landschaftsverbände sowie Unsicherheit für die Ausgrabungsfirmen bedeutet hätte. Mitte Juli wird der Landtag über die Änderungen beschließen können. Damit wäre vor der Sommerpause das zentrale denkmalpolitische Anliegen des Koalitionsvertrages kommunalfreundlich und praxisorientiert erfüllt.
Der Änderungsantrag stellt wichtige Punkte gegenüber dem ursprünglichen Entwurf klar. Die Unverletztlichkeit der Wohnung wird nicht eingeschränkt, der Antrag stellt Formulierungen aus der Landesbauordnung klar. Weitere Präzisierungen beziehen sich insbesondere auf den Schutz von vermuteten Bodendenkmälern und darauf, dass nicht die Denkmalpflegeämter für alle Maßnahmen in Vorleistung treten müssen, sondern auch privatwirtschaftlich tätige Grabungsfirmen beauftragt werden können.
Die Änderung des Denkmalschutzgesetzes war erforderlich, weil das Oberverwaltungsgericht Münster die bislang in Nordrhein-Westfalen gängige Praxis der Kostentragungspflicht für Projektträger bei Veränderungen oder Beseitigungen von Bodendenkmälern für unzulässig erklärt hat. Mit dem so genannten Veranlasserprinzip wird die bisherige Praxis Gesetz. Darüber hinaus wird den Denkmalschutzbehörden der Zugang zu Grundstücken – nicht Wohnungen – bei vermuteten Bodendenkmälern erleichtert und das so genannte ,Schatzregal‘ eingeführt. Die Schatzregal-Regel besagt, dass bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos oder so lange verborgen waren, dass die besitzende Person nicht mehr zu ermitteln ist, Eigentum der öffentlichen Hand werden. Dies dient dazu, Raubgrabungen und Fundunterschlagungen zu verhindern.“
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